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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV

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1Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden.
2Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26