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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 1. BesVNG

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Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25