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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 1. BesVNG

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1Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts auch den Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, beim Vorliegen der in Artikel II dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen und mit den darin genannten Maßgaben zugrunde gelegt.
2Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht.

Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25