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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 1. BesVNG

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(1)

(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25