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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 1. BesVNG

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Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landesbesoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Gesetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze des Ortszuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 dieses Gesetzes; Artikel I § 4 und Artikel II § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25