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Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" – 1-DM-GoldmünzG

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(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.

(2) 1Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu.
2Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.

(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26