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Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen – ÜNSchutzV

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(1) 1Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 von der Bundesnetzagentur überprüft.
2Entspricht der Sicherheitsplan den Anforderungen des § 4, stellt die Bundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine entsprechende Bestätigung aus.
3Andernfalls teilt sie dem Betreiber umgehend mit, welche Beanstandungen bestehen, und setzt diesem eine angemessene Frist, innerhalb der er den Beanstandungen abzuhelfen und dies der Bundesnetzagentur auf geeignete Weise nachzuweisen hat.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Sicherheitsplan nicht von dem vorherigen Sicherheitsplan abweicht.

(3) Wenn die oder der Sicherheitsbeauftragte der Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß § 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber der Anlage auffordern, für die erforderliche Qualifikation der oder des Sicherheitsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen oder eine andere Person nach § 3 zu bestimmen.

Geändert durch Art. 315 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25