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Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern – ÜblG 4

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(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.

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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25