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Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern – ÜblG 4

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(1) 1Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwaltung fallen die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Beteiligung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bundes weg.
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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25