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Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 2

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1Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind.
2Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25