print

Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 2

arrow_left arrow_right

(1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben auf den Bund übergehen, stehen die mit den Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem Bund zu.

(2) 1Die wegen Steuervergehens im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landesbehörden durchgeführt wird.
2Entsprechendes gilt für den Erlös aus der Verwertung eingezogener Gegenstände.
3§ 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl.
4S. 205) und die entsprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der französischen Zone bleiben unberührt.

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25