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Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 2

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25