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Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 1

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(1) 1Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
2Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25