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Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 1

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Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25