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Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz – ÜblG1DV 1

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Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.

Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25