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Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz – ÜblG1DV 1

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Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.

Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25