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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens – ÜAG

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(1) 1Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person bei der Ergreifung bekanntzugeben.
2Ist dies nicht möglich, so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen.
3Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
4Die verurteilte Person erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.

(2) 1Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen.
2Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen.
3Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen, sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie sich eines Beistandes bedienen kann.
4Ihr ist Gelegenheit zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25