(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald
(2) 1Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 11 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen.
2Diese steht einem Entlassungsschein nach § 5 gleich.