(1) 1Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen.
2Die verurteilte Person ist zu richterlichem Protokoll zu belehren.
(2) 1In der Ausschreibung ist die verurteilte Person möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden.
2Der Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung anordnende Gericht sind anzugeben.
3Zuständig für den Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer.
4§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.