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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens – ÜAG

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1Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt.
2Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
3Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benachrichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25