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Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe – ÖlSG

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Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25