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Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe – ÖlSG

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(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1§ 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
2§ 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25