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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen – ÖLG

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Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25