(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.
(2) 1Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren.
2Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.
(3) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt