print

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

arrow_left arrow_right

(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.

(2) 1Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren.
2Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.

(3) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt

1.
für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben ein Jahr und
2.
für die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen zehn Jahre.
Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist.
2Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25