(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
(4) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere