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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

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Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25