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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV

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(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25