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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV

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1Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen.
2Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25