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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV

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(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25