(1) 1Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen.
2Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden.
3Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) 1In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter
und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
2Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden.
2Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.
3Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: IdF d. Art. 12 Nr. 4a Buchst. b DBuchst. aa G v. 11.7.2021 I 2754 mWv 20.7.2021 (bezeichnet als Abs. 2 Satz 2; die Änderung wurde sinngemäß konsolidiert)