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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV

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(1) 1Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß.
2Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

(2) 1Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist.
2Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

(3) (weggefallen)

(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25