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Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin – ÄndSchnAusbV

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Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25