| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
| 4 |
Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
- b)
-
Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln
- d)
-
Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten
- e)
-
Arbeitsabläufe im Team abstimmen
- f)
-
Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
|
6 |
|
- g)
-
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
- h)
-
Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen
- i)
-
Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
- j)
-
Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
|
|
4 |
| 6 |
Beraten von Kunden (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Kundenwünsche ermitteln
- b)
-
Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren
- c)
-
Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
|
5 |
|
- d)
-
Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen
- e)
-
Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren
- f)
-
Aufträge und Termine abstimmen
- g)
-
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- h)
-
Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
|
|
5 |
| 7 |
Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen
- b)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
|
2 |
|
- c)
-
Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- d)
-
Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
|
|
2 |
| 8 |
Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen
- b)
-
Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
- c)
-
Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
|
5 |
|
| 9 |
Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Modellschnitte unterscheiden
- b)
-
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
-
Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen
- d)
-
Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
|
|
6 |
| 10 |
Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
- b)
-
Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
- c)
-
Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
- d)
-
Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen
- e)
-
Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern
- f)
-
Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern
- g)
-
offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen
- h)
-
Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
|
23 |
|
- i)
-
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
- j)
-
Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
- k)
-
offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen
- l)
-
Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
- m)
-
Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
- n)
-
Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
- o)
-
Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren
- p)
-
Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
|
|
24 |
| 11 |
Ändern von Heimtextilien (§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern
- b)
-
Bezüge ändern
|
|
4 |
| 12 |
Ausführen von Bügelarbeiten (§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
-
Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren
- c)
-
Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
- d)
-
Nähte und Abnäher ausbügeln
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe bügeln
- f)
-
Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
- g)
-
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
|
8 |
|
- h)
-
empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln
- i)
-
Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
|
|
4 |
| 13 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
-
Qualitätsvorgaben einhalten
- d)
-
Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
|
3 |
|
- e)
-
Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren
- f)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
|
|
3 |