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Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung – ÄArbVtrG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.11.2019 I 1604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25