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Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002

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1Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt.
2Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25