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Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002

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1Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
2

Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt.
3Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet.
4Die Note lautet


"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,

wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25