1Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
2
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt.
3Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet.
4Die Note lautet
| "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
| "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, |
| "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, |
| "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, |