(1) 1Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
2Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden.
3Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
(2) 1Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung.
2Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.