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Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002

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(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden.
2Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25