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Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprOÄndV 7

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Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25