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Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen – ÜNSchutzV

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(1) 1Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen.
2Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
3Grundlage für die Festlegung sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen.
2Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung.
3Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.

Geändert durch Art. 315 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25