(1) 1Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab.
2Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(2) 1Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kassen ab.
2Die obersten Finanzbehörden der Länder können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.