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Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 1

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(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

1.
Heimatvertriebene,
2.
Evakuierte,
3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.
Ausländer und Staatenlose,
5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25