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Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 1

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25