print

Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 1

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen für den Transport und für die lagermäßige Unterbringung und Versorgung von Heimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin und von Ausländern sowie Staatenlosen bis zur wohnungsgemäßen Unterbringung am Übernahmeort.
2Diese Kosten gelten als Kriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für unterstützte oder nichtunterstützte Personen aufgewendet worden sind.

(2)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25