2Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219