print

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus – ÖkoKennzG

arrow_left arrow_right

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
2.
die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.

(3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25