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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

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(1) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen

1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.
2Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.

(2) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
2Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25