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Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung – ÖDAPrV

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Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26