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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

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(1) 1Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt.
2Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25