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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV

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(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25